Ekkehard von Guenther        

 

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Ekkehard von Guenther,  , 22301 Hamburg

 

Amtsgericht Hamburg- St. Georg

Der Direktor

 

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Az.: xxx.y

Beschluss in der Schöffensache G von Guenther

 

 

 

Hamburg, den 20.03.2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im oben aufgeführten Beschluss weist der zuständige Richter Dr. S. „ den Antrag der gewählten Hilfsschöffin … sie vom Schöffenamt zu entbinden, als unbegründet“  zurück.

 

Das eingereichte Attest sei zu pauschal und einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich, so dass der Antrag abzulehnen sei.

 

Der ausstellende Arzt Dr. F. hat meine Frau während ihrer 5 Schwangerschaften betreut. Er hat drei Monate nach der Geburt des letzten Kindes Brustkrebs diagnostiziert und operiert. Das war im Jahr 1999. Im Jahr 2009 verliert meine Frau ihre Stimme aufgrund einer Stimmbandlähmung. Sie ermüdet schnell und wird kurzatmig. Im Wege der Diagnose wird festgestellt, dass  das Mammakarzinom wieder aktiv ist und Metastasen in Rippenfell und Skelett gebildet hat. Eine ständig zunehmende Ansammlung von Wasser in der Lunge macht zwei Operationen (Pleurodesen) notwendig, die im Krankenhaus Harburg durchgeführt werden.

Durch die Verklebung der Lunge mit dem Rippenfell wird der Raum für Ansammlung von Flüssigkeit entfernt. Der gesundheitliche Preis dieser Operation besteht in einer dauerhaften Einschränkung der Atemfähigkeit. Bei der Entlassung ist sie auf die Zufuhr von Sauerstoff angewiesen.

Nach einer Umstellung der Therapie wird die Krankheit meiner Frau im Februar  2010 kritisch. Danach beginnt sie sich langsam zu erholen.

 

Vor einigen Wochen hat ihr Arzt ihr eröffnet, dass sie auch bei gutem Verlauf der Behandlung mit einer Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht rechnen darf.

 

Ihr Zustand in diesem Jahr 2011 der Antragstellung:

Alle drei Wochen ein Arztbesuch zur Aufnahme der Infusionen. Verkehrsmittel ist Taxi oder die Fahrt durch mich.  Die Fahrt dauert ca 10 Minuten.  Bei Fahrten, deren Dauer 20 Minuten überschreitet, muss ich mit Übelkeit und Erbrechen im Auto rechnen.

Seit Jahresanfang hat meine Frau zwei oder drei Spaziergänge unternommen. Maximale Ausdehnung eine halbe Stunde. Darüber hinaus hat sie die Wohnung nicht verlassen.

Alle Besorgungen zum Haushalt werden von den Kindern oder mir getätigt.

Meine Frau kann kochen. Sie kann mit dem Jüngsten Hausaufgabenhilfe durchführen. Sie ist Mittelpunkt im Haushalt mit 5 Kindern im Alter zwischen 22 und 12 Jahren.

 

Tagsüber benötigt meine Frau regelmäßig Ruhezeiten, in denen sie sich hinlegt.

 

Sie erhält einmal in der Woche Stimmtherapie. Dennoch wird ihre Stimme auch in Zukunft dauerhaft eingeschränkt sein und wenig über einen am gemeinsamen Tisch deutlich vernehmbaren Sprechton hinauskommen. 

Sie erhält zweimal wöchentlich logopädische Therapie zur Unterstützung von Skelett und Muskulatur. Weiterhin erhält sie Atemtherapie.

Alle Therapien finden jeweils bei uns in der Wohnung statt.

Sie erhält Haushaltshilfe.

Ihr Antrag auf Frührente ist gestellt.

 

Ich habe selber das Schöffenamt ausgeübt und habe dabei vier vorsitzende Richter und Richterinnen in diversen Verfahren kennengelernt. Auch aus dieser Erfahrung heraus halte ich die Ausübung des Schöffenamtes für meine Frau in ihrem gesundheitlichem Zustand für nicht zumutbar.

 

Sinn des Antrages auf Befreiung für dieses Jahr war die Reduzierung des Schreibverkehrs in einer ohnehin belasteten familiären Situation. Stattdessen werden in einem nach Ihrem Willen aufgeblähten Schriftverkehr ca 6 Ladungen beantwortet werden müssen, unter Beibringung von ärztlichen Attesten, die dann ja wiederum disputiert und übergangen werden können.

 

Eine einfache telefonische Nachfrage beim ausstellenden Arzt allerdings, sei es zur Klärung auf dem kurzem Wege oder um eine Nachbesserung im Sinne juristischer Anforderungen zu veranlassen, wollte sich der Herr Dr. S. offenbar nicht zumuten. Sein Beschluss erfolgte auf dem Rücken einer schwerkranken Frau, einer belasteten Familie und ohne die geringste Anstrengung zur Klärung des Sachverhalts. 

 

Hochachtungsvoll

Ekkehard von Guenther