Ekkehard von Guenther 22301 Hamburg |
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Ekkehard von Guenther, , 22301 Hamburg
Amtsgericht
Hamburg- St. Georg
Der Direktor
Postfach
20002 Hamburg
Az.: xxx.y
Beschluss in der
Schöffensache G von Guenther
Hamburg, den 20.03.2011
Sehr
geehrte Damen und Herren,
im oben
aufgeführten Beschluss weist der zuständige Richter Dr. S. „ den Antrag der
gewählten Hilfsschöffin … sie vom Schöffenamt zu entbinden, als unbegründet“ zurück.
Das
eingereichte Attest sei zu pauschal und einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich,
so dass der Antrag abzulehnen sei.
Der
ausstellende Arzt Dr. F. hat meine Frau während ihrer 5 Schwangerschaften
betreut. Er hat drei Monate nach der Geburt des letzten Kindes Brustkrebs
diagnostiziert und operiert. Das war im Jahr 1999. Im Jahr 2009 verliert meine
Frau ihre Stimme aufgrund einer Stimmbandlähmung. Sie ermüdet schnell und wird
kurzatmig. Im Wege der Diagnose wird festgestellt, dass das Mammakarzinom wieder aktiv ist und Metastasen
in Rippenfell und Skelett gebildet hat. Eine ständig zunehmende Ansammlung von
Wasser in der Lunge macht zwei Operationen (Pleurodesen) notwendig, die im
Krankenhaus Harburg durchgeführt werden.
Durch die
Verklebung der Lunge mit dem Rippenfell wird der Raum für Ansammlung von
Flüssigkeit entfernt. Der gesundheitliche Preis dieser Operation besteht in
einer dauerhaften Einschränkung der Atemfähigkeit. Bei der Entlassung ist sie
auf die Zufuhr von Sauerstoff angewiesen.
Nach einer
Umstellung der Therapie wird die Krankheit meiner Frau im Februar 2010 kritisch. Danach beginnt sie sich langsam
zu erholen.
Vor
einigen Wochen hat ihr Arzt ihr eröffnet, dass sie auch bei gutem Verlauf der Behandlung
mit einer Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht rechnen darf.
Ihr
Zustand in diesem Jahr 2011 der Antragstellung:
Alle drei
Wochen ein Arztbesuch zur Aufnahme der Infusionen. Verkehrsmittel ist Taxi oder
die Fahrt durch mich. Die Fahrt dauert
ca 10 Minuten. Bei Fahrten, deren Dauer
20 Minuten überschreitet, muss ich mit Übelkeit und Erbrechen im Auto rechnen.
Seit
Jahresanfang hat meine Frau zwei oder drei Spaziergänge unternommen. Maximale
Ausdehnung eine halbe Stunde. Darüber hinaus hat sie die Wohnung nicht
verlassen.
Alle
Besorgungen zum Haushalt werden von den Kindern oder mir getätigt.
Meine Frau
kann kochen. Sie kann mit dem Jüngsten Hausaufgabenhilfe durchführen. Sie ist
Mittelpunkt im Haushalt mit 5 Kindern im Alter zwischen 22 und 12 Jahren.
Tagsüber
benötigt meine Frau regelmäßig Ruhezeiten, in denen sie sich hinlegt.
Sie erhält
einmal in der Woche Stimmtherapie. Dennoch wird ihre Stimme auch in Zukunft
dauerhaft eingeschränkt sein und wenig über einen am gemeinsamen Tisch deutlich
vernehmbaren Sprechton hinauskommen.
Sie erhält
zweimal wöchentlich logopädische Therapie zur Unterstützung von Skelett und
Muskulatur. Weiterhin erhält sie Atemtherapie.
Alle
Therapien finden jeweils bei uns in der Wohnung statt.
Sie erhält
Haushaltshilfe.
Ihr Antrag
auf Frührente ist gestellt.
Ich habe
selber das Schöffenamt ausgeübt und habe dabei vier vorsitzende Richter und
Richterinnen in diversen Verfahren kennengelernt. Auch aus dieser Erfahrung
heraus halte ich die Ausübung des Schöffenamtes für meine Frau in ihrem
gesundheitlichem Zustand für nicht zumutbar.
Sinn des
Antrages auf Befreiung für dieses Jahr war die Reduzierung des Schreibverkehrs
in einer ohnehin belasteten familiären Situation. Stattdessen werden in einem
nach Ihrem Willen aufgeblähten Schriftverkehr ca 6 Ladungen beantwortet werden
müssen, unter Beibringung von ärztlichen Attesten, die dann ja wiederum
disputiert und übergangen werden können.
Eine
einfache telefonische Nachfrage beim ausstellenden Arzt allerdings, sei es zur
Klärung auf dem kurzem Wege oder um eine Nachbesserung im Sinne juristischer
Anforderungen zu veranlassen, wollte sich der Herr Dr. S. offenbar nicht
zumuten. Sein Beschluss erfolgte auf dem Rücken einer schwerkranken Frau, einer
belasteten Familie und ohne die geringste Anstrengung zur Klärung des
Sachverhalts.
Hochachtungsvoll
Ekkehard
von Guenther