Nord
Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nord, 20069 Hamburg Bundesagentur für Arbeit
04.07.2016
xxx
vertreten durch
des Herrn Ekkehard von Guenther
Hamburg
Rechtsanwalt K
gegen den Bescheid
vom Geschäftszeichen:
15.
September 2015
18.
September 2015
16.
Juli 2015
xxx
wegen Ablehnung des Kindergeldantrags für die Kinder Bertha und Charlie
trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende
Der
Einspruch wird als unzulässig verworfen .
Die dem Einspruchsführer im Rechtsbehelfsverfahren ggfs. entstandenen Aufwendungen werden nicht übernommen.
Die
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird verneint.
Der
Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgemäß erhoben
wurde und auch Wie dereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingeräumt
werden konnte.
Gern. § 358 Abgabenordnung (AO) hat die zur Entscheidung über den Einspruch
berufene Finanzbe hörde, hier die Familienkasse, zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorge schriebenen Form und Frist, eingelegt
ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist der Ein spruch als unzulässig zu verwerfen .
Der Einspruch wurde erst nach Fristablauf erhoben. Gern. § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen, sofern dieser
gern. § 356 AO mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen
war, andernfalls gilt eine einjährige Ein spruchsfrist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang
des Bescheides folgt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Geltungsbe reich der Abgabenordnung am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben;
außer, wenn er nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende'der Einspruchsfrist auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Ein spruchsfrist erst mit Ablauf des nächst folgenden
Werktages (§ 108 Abs. 3 AO).
Danach ist die Einspruchsfrist überschritten worden.
Der angefochtene Bescheid datiert vom 16.07.2015, die Einspruchsfrist begann am 21.07.2015 und endete am 20.08.2015. Der Einspruch ging erst nach diesem Datum bei der Familienkasse ein und zwar
am 18.09.2015.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand konnte nicht
eingeräumt werden.
Gern. § 110 Abs.
1 AO ist auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur
zu gewähren, wenn · eine Verfahrensfrist schuldlos ·, d. h. durch höhere Gewalt oder persönliche akute Handlungsunfähig keit versäumt worden ist. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden,
wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissen haft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar
war. Versäumnisse einer beauftragten dritten Person muss sich der Vertretene zurechnen lassen.
Es liegen keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigen würden. Der Bescheid
enthielt eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs. Bei Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt hätte der Einspruchsführer diese Frist einhalten können.
Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Es wurden auch keine
Gründe, die für eine Wiedereinsetzung sprechen, benannt. Erst das Schreiben des Einspruchsführers vom 17.10.2015, eingegangen am 18.11.2015,
kann als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden.
Zum einen wäre auch bei einer möglichen Anerkennung der Gründe der Antrag nicht unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses (Zugang der Kündigung wegen Eigenbedarfs und Brand des Eltern hauses im Juli 2015) gestellt worden. Nach § 110
Abs. 2 AO ist der Antrag innerhalb
eines Monats nach Wegfall
des Hindernisses zu stellen. Zum anderen sind die dort angeführten Gründe für eine Wiedereinsetzung unzureichend. Eigenen Angaben
zufolge war der Einspruchsführer nicht hand lungsunfähig, so dass eine Wiedereinsetzung außer Frage steht.
Somit
konnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache ergehen (§ 358 Abs .
2 AO).
Der
Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 77 EStG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann beim
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die Klage ist gegen die
oben bezeichnete Familienkasse zu richten.
Die
Frist für die Erhebung der Klage beträgt
einen Monat.
Sie beginnt
mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zu sendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach
Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu ei nem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Emp fangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Die Frist zur Erhebung der Klage gilt als gewahrt,
wenn die Klage bei der oben bezeichneten Famili enkasse innerhalb der Frist
angebracht oder zur Niederschrift gegeben wirä .
Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten, den Streitgegenstand sowie die angefochtene Entschei dung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung die nenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Im Auftrag
Baufeld
Nord
Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nord, 20069 Hamburg Bundesagentur für Arbeit
04.07.2016
xxx
vertreten durch
des Herrn Ekkehard von Guenther
Rechtsanwalt K
vom 01. Oktober
2015
gegen den Bescheid vom Geschäftszeichen:
18.
November 2015
01.
Oktober 2015
wegen Ablehnung der Korrektur
der Bescheide vom 16.07.2015
trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende
Entscheidung
Der
Einspruch wird als unzulässig verworfen .
Die dem Einspruchsführer im Rechtsbehelfsverfahren ggfs. entstandenen Aufwendungen werden nicht übernommen.
Die
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird verneint.
Der
Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgemäß erhoben
wurde und auch Wii„ dereinsetzung in den vorigen
Stand ·nicht eingeräumt werden
konnte.
Gem. § 358 Abgabenordnung (AO) hat die zur
Entscheidung über den Einspruch berufene
Finanzbe hörde, hier die Familienkasse, zu prüfen, ob der Einspruch
zulässig, insbesondere in der vorge schriebenen Form und Frist, eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Ein spruch als unzulässig zu verwerfen.
Der
Einspruch wurde erst nach Fristablauf erhoben .
Gern. § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen, sofern dieser gern. § 356 AO mit einer ntsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, andernfalls gilt eine einjährige Ein spruclhsfrist. Der Lauf der Frist beginnt
mit dem Tag, der auf den Zugang
des Bescheides folgt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Geltungsbe reich der Abgabenordnung am dritten Tag nach der Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben;
außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Ein spruchsfrist erst mit Ablauf des nächst folgenden Werktages
(§ 108 Abs. 3 AO).
Danach ist die Einspruchsfrist überschritten worden.
Der angefochtene Bescheid datiert vom 01.10.2015, die Einspruchsfrist
begann am 06.10.2015 und endete am 05.11.2015. Der Einspruch ging erst nach diesem Datum bei der Familienkasse ein und zwar am 18.11.2015.
/
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand konnte nicht eingeräumt werden.
Gern. § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nur zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist
schuldlos, d. h. durch
höhere Gewalt oder persönliche akute
Handlungsunfähig keit versäumt
worden ist. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden,
wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre,
die einem gewissen haft Handelnden nach den gesamten
Umständen des Einzelfalles zumutbar war. Versäumnisse einer beauftragten dritten Person muss sich der Vertretene zurechnen
lassen.
Der Einspruchsführer benannte Ereignisse, die aus seiner
Sicht für eine Wiedereinsetzung sprechen. Dies sind jedoch keine Gründe, die nach § 110
AO eine Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Es liegen keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigen würden. Der Bescheid enthielt eine
-. vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
hätte der Einspruchsführer diese Frist einhalten
können.
Somit konnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache
ergehen (§ 358 Abs. 2 AO).
Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg
haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 EStG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann beim
Finanzgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die Klage is gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt
einen Monat.
Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt
gegeben worden ist. Bei Zu sendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief
gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe
zur Post als bewirkt,
es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu ei nem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Die Frist zur
Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Famili enkasse innerhalb
der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten,
den Streitgegenstand sowie die angefochtene Entschei dung
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner
sollen die zur Begründung die nenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Im
Auftrag
Baufeld
160919 Kommentierung evg:
Der Einspruch wurde
von mir mit Einschreiben am 19.10.2015 zur Post gegeben. Das war ein Montag.
Bei einer (unwahrscheinlich langen) Laufzeit von 3 Tagen muß der Brief am
Donnerstag, den 22.10.2015 angekommen sein. Wo befand sich der Einspruch in der
Zeit vom 22.10.2015 bis zum 18.11.2015 (Eingang laut Familienkasse)?
Der unterzeichnende
Jurist Baufeld wird aus Kenntnis seiner
Behörde eine Vorstellung haben, wie lange ein Brief von der Haustür der F.Kasse
bis auf einen Schreibtisch benötigt.
Diese Kenntnis
unterschlägt er, um einen fristüberschreitenden Eingang gegen den Antragsteller
zu behaupten.
Der Sachverhalt der
Fristüberschreitung wird erfunden, um dem Einspruch des Klägers von daher den
Boden zu entziehen.
Ich halte das für
eine betrügerische Handlung.
Befasst mit dem
Einspruch sind neben Herrn Baufeld auch Herr Köpke (am 28.4.2016, zitiert in
Langtext1 auf www.keinKindergeld.de)
„Ihren Einspruch vom 01. Oktober 2015 habe ich am 18. November 2015
erhalten.“
Weiterhin befasst
sind: Frau Ratajczyk verantwortlich bei der Anhörung des Rechsanwalts „Bevor ich entscheide“, Herr Grombowski
vom Kundenreaktionsmanagement, Herr Bombor als Leiter.
Jeder und jede von
diesen musste wissen, was es mit den Postlaufzeiten in dieser Behörde auf sich
hat.
Kein/e einzige/r
unter ihnen hat die internen Postlaufzeiten in den Erörterungen zur
Fristüberschreitung erwähnt.
Die Unterschlagung
dieses Faktors zu meinem Schaden ist eine gemeinschaftlich begangene Tat.
Es ist eine freie und
feindselige Handlung gegenüber den Antragsteller, obwohl man eigentlich
gehalten wäre, Argumente zu Gunsten der Eltern zu prüfen. Die einzige Absicht
ist dem Kläger und seinen Kindern zu schaden. Größenordnung 16.700.- Euro. Das
ist nicht anders als existenzvernichtend gemeint.
Das war keine
Fahrlässigkeit. Für den Schaden sollte
nicht der Staat aufkommen, sondern diese Personen müssen dafür haften.
Ende Kommentierung evg
.