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Familienkasse
Nord
Bundesagentur für Arbeit
, Familienkasse Nord, 20069 Hamburg
Leitung
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: KRM - 954999
Herrn
Ekkehard von Guenther
22301 Hamburg
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Mo-Fr 08:00-18 :00 Uhr
Zahlungstermine : 0800
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Name: Britt Grombkowski 040
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E-Mail: Familienkasse- Nord.KRM@arbeitsagentur .de
Datum: 05. Juli 2016
Sehr geehrter
Herr von Guenther,
ich nehme Bezug auf die bisherige Korrespondenz.
Zwischenzeitlich konnten Ihre Einspruchsverfahren abgeschlossen werden. Ihr
Anwalt, Herr Steffen Kositzki,
hat hierzu die Einspruchsentscheidungen erhalten, mit der Bitte, Ihnen die Entscheidungen der Familienkasse Nord zukommen zu lassen.
Ihre Beschwerde habe ich zum Anlass genommen, Ihren Kindergeldfall noch einmal voll um fänglich zu überprüfen. Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Seit 1996 wird das Kindergeld monatlich als Steuervergütung gezahlt.
Die Familienkasse handelt
als Finanzbehörde. Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abgaben ordnung
-
AO). Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen
aufzuklären . Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 Abs. 1 Satz
3 AO)
Der oder die Kindergeldberechtigte hat nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen.
Die Mitwirkung des Antragstellers
ist unabdingbar
.
Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld kann nach einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung längstens bis zu dem Monat erfolgen,
der auf den Monat der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25. Juli 2001 VI R 164/98).
Seite 2:
In Ihrem Schreiben wenden Sie sich gegen die
Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 für Ihre Kinder Bertha und Charlie.
Für Ihre Tochter
Bertha begehren Sie das ausstehende Kindergeld von Dezember 2010 bis Juli 2015 und
für Ihren Sohn Charlie das Kindergeld von August 2013 bis Juli 2015.
Kind Bertha, geboren am nn.08.1990
Für Ihre Tochter
Bertha haben Sie mit Antrag vom 26.06.2008 unter Beifügung einer Schul bescheinigung
- datiert bis Juli 201O - Kindergeld beantragt. Diesem Antrag wurde stattge geben
und Kindergeld zunächst bis einschließlich Juli 2010 festgesetzt.
Die Familienkasse
ist dann von einer Fortführung der Ausbildung Ihrer Tochter ausgegangen und hat
für den Zeitraum von August 2010 bis einschließlich November 2010 das
Kindergeld im Rahmen einer „Übergangszeit" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG) an Sie weiter gezahlt. ,Informiert wurden Sie hierüber mit Schreiben vom
14.05 2010.
Mit Schreiben
vom 16.11.2010 wurden Sie erneut aufgefordert, weitere Ausbildungsnach weise für
Bertha zu erbringen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht gefolgt. Die Kindergeld
zahlung endete daher mit dem Monat November 2010.
Am 15.06.2015
reichten Sie die Studienbescheinigung für Bertha für den Zeitraum von März 2015
bis August 2015 ein.
Zu diesem Zeitpunkt
hätte unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 Abgabenordnung
- AO) Kindergeld rückwirkend bis Januar 2011 festgesetzt werden können, wenn die
anspruchsbegründenden Unterlagen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten.
Die Familienkasse
forderte Sie mit Schreiben vom 17.06.2015 auf, einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld
zu stellen und die notwendigen Nachweise beizufügen.
Dieser Aufforderung
sind Sie nicht nachgekommen. Der formlos
gestellte Antrag vom
15.06 .2015 wurde
mit Bescheid vom 16.07.2015 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Auf die Rechtsfolgen
wurden Sie in diesem Bescheid ausdrücklich hingewiesen.
Da die anspruchsbegründenden
Unterlagen (Studien- und Einkommensnachweise)
erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 18.09.2015
eingereicht wurden, war eine rückwirkende Fest setzung des Kindergeldes leider
nur noch ab August 2015 möglich.
Kind Charlie, geboren am nn.06.1994
Für Ihren Sohn
Charlie haben Sie mit Antrag vom 01.05.2012 unter Beifügung einer Schul bescheinigung
- datiert bis Juli 2012 - Kindergeld beantragt. Diesem Antrag wurde stattge geben
und Kindergeld zunächst bis einschließlich Juli 2012 festgesetzt. Im August
2012
reichten Sie eine weitere Schulbescheinigung
ein. Kindergeld wurde daraufhin bis ein schließlich Juli 2013 festgesetzt.
Über die Aufhebung
der Kindergeldfestsetzung ab August 2013 wurden Sie mit Bescheid vom 13.06 .2013
informiert. Nachweise ab diesem Zeitpunkt wurden von Ihnen leider nicht eingereicht.
Erst am 15.06.2015
legen Sie eine Studienbescheinigung von März 2015 bis August 2015 vor. Die Familienkasse
forderte Sie dann mit Schreiben vom 17.06.2015 auf, einen Antrag auf Kindergeld
nebst der anspruchsbegründenden Unterlagen
einzureichen.
- 3 -
Dieser Aufforderung sind Sie nicht
nachgekommen. Der formlose Antrag
vom 15.06.2015 wurde mit Bescheid
vom 16.07.2015 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Auch in diesem Bescheid
wurden Sie ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Da die anspruchsbegründenden
Unterlagen (Studiennachweise) erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 18.09.2015 eingereicht wurden, war eine rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes nur ab August
2015 möglich.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist ein Fehlverhalten der Familienkasse Nord nicht erkennbar. Für die lange Bearbeitungsdauer im Einspruchsverfahren entschuldige ich mich ausdrücklich. Die mehrfache Kontaktaufnahme mit Ihrem Rechtsanwalt, Herrn S K, war jedoch unabdingbar.
Abschließend möchte ich nochmals auf die Einspruchsentscheidungen verweisen. Ihre Beschwerde betrachte ich damit insgesamt als unbegründet.
In der Anlage finden Sie noch
einmal eine Aufstellung der Kindergeldzahlungen
für lhre Kinder
Anna, Bertha, Charlie,
Doris und Emil für die Kalenderjahre 2013 bis 2015.
Anlage wie erwähnt
Guntram Bombor
Leiter der Familienkasse Nord
ANLAGE
01/2013 02/2013 03/2013 04/2013 05/2013 06/2013 07/2013 08/2013 09/2013 10/2013 11/2013 12/2013 Bemerkunaen Anna 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00
€-. 184,00 € 184,00 € 184,00
€ - - - Vollendung 25. Lj 9/2013 Bertha - - - - - - - - - - - - letzte Zahlung 11/201O; danach keine weitere Antraastelluna Charlie 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € - - - - - Ende Schule
7/2013; keine weitere Antraastelluna Doris 190,00 € 190,00 € 190,00 € 190,00 € 190,00 € 190,00 € 190,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € Emil 215,00 € 215,00 € 215,00 € 215,00 € 215,00 € 215,00 € 215,00 € 190,00 € 190,00 € 184,00 € 184,00
€ 184,00 €
2013
01/2014 02/2014 03/2014 04/2014 05/2014 06/2014 07/2014 08/2014 09/2014 10/2014 11/2014 12/2014 BemerkunQen Anna - - - - - - - - - - - - Vollendung 25.
Lj 9/2013 Bertha - - - - - - - - - - - - letzte Zahlung 1.1/201O; danach keine weitere Antraastelluna Charlie - - - - - - - - - - - - Ende Schule 7/2013; keine weitere
Antraastelluna Doris 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00
€ 184,00 € Emil 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00
€ 184,00 €
2014
2015
|
01/2015 |
02/2015 |
03/2015 |
04/2015 |
05/2015 |
06/2015 |
07/2015 |
08/2015 |
09/2015 |
10/2015 |
11/2015 |
12/2015 |
Bemerkunaen |
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Anna |
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Vollendung 25. Lj 9/2013 |
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Bertha |
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188,00 € |
- |
- |
- |
- ' |
letzte Zahlung
11/201O; rückwirkende
Antragstellung wegen
fehlender Mitwirkung abgelehnt (Bescheid vom 16.07.2015); Neuantrag u Festsetzung ab 8/2015; Vollenduna 25. Li 8/2015 |
|
Charlie |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
Ende Schule 7/2013; rückwirkende Antragstellung wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (Bescheid vom 16.07.2015);
Neuantrag u Festsetzuna ab 8/2015 |
|
Doris |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
194,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
Nachzahlung der KG Erhöhuno am 20.10.2015 |
|
Emil |
|
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
188,00 € |
219,00 € |
184,00 € |
184,00 € |
184,00 € |
184,00 € |
Nachzahlung
der KG Erhöhuna am 20.10.2015 |