20160916: Dieses Dokument wurde als pdf eingescannt und anschließend mit Texterkennung in ein Word Format gelesen. Vornamen wurden durch ABC Namen ersetzt, ein paar im schnellen Lesen  offensichtliche Erkennungsprobleme behoben. Entfernt wurde der nicht erkannte Hoheitsadler des Zentralamts, sowie Kontaktdaten. Hervorhebungen in Grau von mir. evg.
20201201: Kontext: Das untenstehende Dokument ist eine Reaktion auf mein Schreiben an das Bundesministeriium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Deshalb hier der Link dazu.

 

Bundeszentralamt

für Steuern

 

 

 

 

 


POSTANSCHRIFT  Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

 

 

Herr

Ekkehard von Guenther  

 

22301 Hamburg


HAUSANSCHRI FT   An der Küppe 1, 53225 Bonn

BEARBEITET VON   Herrn Klenart

Fachaufsieht Familienleistungsausgleich

TEL   +49 (0)

FAX   +49 (0)

E-MAIL     Kindergeld@bzst. bund.de

INTERNET     www.bzst.bund.de


 

BETREFF   Familienleistungsausgleich;

Ihre Beschwerde gegen die Bearbeitungsweise der Familienkasse  Nord vom 11. Juli 2016

BEZUG ANLAGEN

GZ     (beiAntwort bitte angeben)

DATUM   7. September 2016

 

 

Sehr geehrter Herr von Guenther,

,·

 

 

zunächst weise  ich Sie darauf  hin, dass dem  Bundeszentralamt  für  Steuern (BZSt) gemäß

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz die Durchführung des  Familienleistungsaus­ gleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 - 78 Einkommensteuergesetz  (EStG) obliegt.

 

Der ausführende Teil, d.h. insbesondere die Entscheidung über den Kindergeldanspruch und die Festsetzung des Kindergeldes im Einzelfall, obliegt den zuständigen Familienkassen (vgl.

§ 70 Abs . 1 EStG). Die Familienkassen sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung  (AO)

Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen. Die Famili­ enkassen unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. Die Aufgabe der Fachaufsicht umfasst im Wesentlichen die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung der ca. 5.200 Familien­ kassen (öffentlich-rechtliche Arbeitgeber und Bundesagentur  für  Arbeit)  durch  Herausgabe von Dienstanweisungen , Schulungsunterlagen , Musterentscheidungen für Einspruchs- und Klageverfahren , sowie die Durchführung  von  Fachgeschäftsprüfungen  und die  Hilfeleistung bei schwierigen Einzelfällen. Eine einheitliche Rechtsanwendung soll insbesondere durch die vom BZSt erlassene Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) gewährleistet werden (BStBI. 1  2015, S. 584).

 

 

Gleitende Arbeitszeit Kernzeit:

Mo - Do   9.00 - 15.00 Uhr Fr 9.00 - 13.00 Uhr


seite 2 Hinsichtlich des Personaleinsatzes bzw. der  personellen  Besetzung  können  seitens  des BZSt den Familienkassen keine Maßnahmen  vorgeschrieben werden . Im Falle der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit handelt es sich gemäß § 367 Abs. 1 SGB III um eine Körperschaft des öffentlichen  Rechts mit Selbstverwaltung  und ihr obliegt die Dienstaufsicht

über ihre Beschäftigten.

 

 

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde das Kindergeldrecht mit Wirkung zum 1.1. 1996 vom Sozialrecht in das Steuerrecht verlagert , sodass bei der Festsetzung von Kindergeld die Vorschriften der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind. ·

 

Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz 88 AO) . Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzu­ klären. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen 88 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Ge­ währung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeutung zu. Die Aufklärungspflicht  der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. Die Familienkassen sind nicht verpflichtet , den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen . Für den Regelfall soll davon ausgegangen werden , dass die Angaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl. BFH vom 17.4. 1969 - BStBI II S. 474) . Die Familienkasse kann den Angaben des Kindergeldberechtigten Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen , die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl. BFH vom 11.7.1978 - BStBI 1979 II S. 57). Sie ver letzt ihre Aufklärungspflicht  nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht  lässt und offenkundigen Zweifelsfragen  nicht nachgeht ,  die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl. BFH vom 16.1.1964 - BStBI II S. 149, und vom 13.11.1985 - BStBI 1986 II S. 241). Gern. § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen . Dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung.

 

 

Die Familienkasse Nord -Standort Hamburg.- wurde aufgrund Ihrer Beschwerde von mir über deren Dienstvorgesetzte Direktion zum Bericht aufgefordert.  Im  Folgenden teile  ich  Ihnen das Ergebnis meiner Überprüfung mit.

 

Vorab weise ich darauf hin, dass  ich zum  Sinn  und Zweck  von  Fristen keine Stellung  beziehen werde . Im  Steuerrecht   sind  mehrere  gesetzliche  Fristen  vorgeschrieben,  welche  durch den Gesetzgeber festgelegt wurden . Daneben werden sogenannte behördliche Fristen in sämtlichen Verwaltungen verwendet. Unterschied zwischen den beiden Fristarten ist im Wesentlichen , dass die behördlichen Fristen,  ggf. auch  rückwirkend ,  verlängert  werden  können. Bei gesetzlichen Fristen ist dies nur  möglich,  soweit  es  das  Gesetz  vorsieht.  Auf  die  allgemein verbreitete Fristensetzung  im  Verwaltungsverfahren,  können  wir  keinen  Einfluss  nehmen. Allerdings  stimme  ich Ihnen in dem  Punkt zu,  dass die von  der  Behörde gesetzten  Fris-


seite 3 ten einen angemessenen Zeitrahmen vorsehen sollten, inkl. Postlauf innerhalb der Familienkasse. Die Dienstanweisung sieht für die Überprufung der Anspruchsvoraussetzungen eine Frist von einem Monat vor, welche nach ergebnislosem Ablauf einmalig mit einer erneuten Frist von einem Monat zu erinnern ist (0 2. 1O Abs. 3 DA-KG). Ich werde die Familienkasse darauf hinweisen, dies künftig zu beachten.

 

Zur Ursache der Zahlungseinstellung  ist der Akte folgendes zu entnehmen:

 

 

Tochter  Bertha geboren am nn .08.1990

 

 

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres  besteht ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 3 EStG unabhängig von Schul- oder Berufsausbildung als auch von der Ausübung einer Er­ werbstätigkeit  (seit 2012) oder der Höhe der Einkünfte (bis Ende des Jahres 2011).

 

Mit Bescheid vom 18.06.2008 hob die Familienkasse das Kindergeld zutreffend ab September 2008 auf, da Bertha im August das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Am 9.07.2008 legten Sie eine Schulbescheinigung für Bertha vor, die einen Schulbesuch bis Juli 2010 bestätigte. Daraufhin setzte die Familienkasse das Kindergeld ab September 2008 wieder fest und zahl­ te laufend bis November 2010. Die Zahlung über das Schulende hinaus erfolgte, da von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bei Kindern, die eine Regelschule besuchen, im Anchluss die Fortführung des Ausbildungsweges  unterstellt wird und ein Anspruch nach

·" § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Übergangseit) angenommen wird.  Nach Aktenlage sollen Sie am 14.05.2010 als auch erneut mit Schreiben vom 16.11.2010 darauf hingewiesen worden sein, dass für eine Kindergeldzahlung über den November 2010 hinaus, wei­ tere Nachweise über die Ausbildung von Bertha einzureichen wären. Der Eingang der Unterlagen ist allerdings von der Familienkasse, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, nicht überwacht worden, sodass vorerst keine weitere Zahlung für Bertha erfolgte. Der Kindergeldanspruch von August bis November 2010 ist ebenfalls nicht überprüft worden.

 

Bis hierher ist die Arbeitsweise  der Familienkasse im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

 

 

Im Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2015  erhielten Sie somit für Bertha kein Kinder­ geld, da von Ihnen keine Nachweise über ein Studium vorlagen und die Familienkasse einen Kindergeldanspruch nicht unterstellen darf, auch wenn er wahrscheinlich erscheint. Hinsichtlich eines weiteren Anspruches wurde in den  Schreiben  vom  14.05.2010  als  auch 16.11.2010  hingewiesen.

 

Der nächste Ausbildungsnachweis für Bertha ist am 15.06.2015 bei der Familienkasse eingegangen. Siehe hierzu Ausführungen im Anschluss zum Text zu Charlie.


Seite 4


Für das Kalenderjahr 2010 und früher ist mit Ablauf des 31.12 .2014 Festsetzungsverjährung eingetreten. Ein etwaiger Anspruch auf Kindergeld (Steuervergütungsanspruch) ist mit Ein­ tritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO erloschen . Nach § 169 Abs . 1 Satz 1 AO ist entsprechend eine Steuerfestsetzung , sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies Bedeutet, das für das Jahr 2010 und früher Kindergeld grundsätzlich weder gezahlt noch zurückgefordert werden kann.

 

Der Anspruch  für die  Kalendermonate  des Jahres 2011 wäre  grundsätzlich  mit Ablauf  des 31.12.2015 verjährt . Da die Familienkasse die von Ihnen am 18.09.2015 eingereichten Unterlagen als Einspruch gewertet hat (siehe Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 GZ.) und Sie Klage beim Finanzgericht eingereicht haben, ist die Verjährung bis zur unanfechtbaren Entscheidung des Finanzgerichtes gehemmt.

 

Nach § 155 Abs . 4  Abgabenordnung  (AO)  sind  die  Vorschriften  über  die  Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178 AO) ,  also auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung  (§§ 169 bis 171 AO) , sinngemäß  auf  die  Festsetzung  einer  Steuervergütung   anzuwenden.

 

Die Festsetzungsfrist  für Steuervergütungen  beträgt vier Jahre   169 Abs.  2 Satz 1 Nr. 2

,. AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Steuervergütung entstanden ist 170 Abs . 1 AO) . Kindergeld wird auf Antrag 67 Satz 1 EStG) vom Beginn des Monats an gezahlt , in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind 66 Abs . 2 EStG). Der Anspruch auf Kindergeld entsteht somit für jeden Monat, in dem die Anspruchs­ voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt  vorgelegen haben neu. Die Festsetzungsfrist für den Kindergeldanspruch für die einzelnen Kalendermonate beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres .

 

Die in § 169 AO geregelte  Festsetzungsfrist  lässt der Familienkasse als festsetzende  Stelle   keinen Ermessenspielraum  zu. Dies bedeutet , dass nach Ablauf  der  Festsetzungsfrist  eine Kindergeldfestsetzung gesetzlich nicht mehr zulässig ist.

 

Sohn Charlie geboren am nn.06.1994

 

 

Für Charlie hob die Familienkasse das Kindergeld mit Bescheid vom 17.04.2012  ab Juli 2012 auf, da er sein 18. Lebensjahr im Juni 2012 vollendete. Da der Familienkasse bis dahin nicht bekannt war , ob bzw. welche Schule er besucht, konnte sie einen weiteren Kindergeld-


seite s      anspruch  nicht  unterstellen.  Der Anspruch  nach § 32 Abs .  3 EStG endete  mit Ablauf  Juni 2012.

 

Die Festsetzung von Kindergeld erfolgt nur auf Antrag 86 Satz 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 67 EStG), sodass die Familienkasse für die Zahlung des Kindergeldes über das 18 Lebensjahr hinaus einen Kindergeldantrag nebst Nachweise benötigt, um .Kindergeld  weiter zahlen zu dürfen.  Für Charlie  reichten Sie zunächst  eine Schulbescheinigung  bis Juli 2012 ein, sodass Kindergeld bis Juli 2012 gezahlt werden konnte. Nach der erneuten Aufhebung folgte eine Schulbescheinigung bis Juli 2013 mit einer entsprechenden Kindergeldzahlung bis Juli 2013, die mit Bescheid vom 13.06.2013 aufgehoben worden ist.

 

Bis hierher ist die Arbeitsweise  der Familienkasse im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

 

 

Am 29.11 .2013 reichten Sie u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2013/2014 für Charlie ein. Daraufhin forderte Sie die Familienkasse mit Schreiben vom 03.12.2013 u.a. auf, einen Antrag auf Kindergeld einzureichen und das Schulende nachzuweisen. Dieses Schreiben enthielt keine Frist und wurde sowohl von der  Familienkasse als auch von  Ihnen nicht weiter  beachtet.

 

Dementsprechend erfolgte weder eine Zahlung noch eine Ablehnung  des Kindergeldes.

 

,·

Kinder Bertha und Charlie

 

 

Mit dem Kindergeldantrag für Doris vom 15.06.2015 legten Sie ebenfalls Immatrikulationsbescheinigungen für Charlie (im vierten Fachsemester) als auch erstmalig für Bertha (bereits im siebten Hochschulsemester) vor. Neben der Kindergeldfestsetzung für Doris forderte die Familienkasse erneut Unterlagen von Ihnen für Charlie und Bertha an. Insbesondere für Bertha war der Zeitraum von Januar 2011 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kindergeldrechtlich zu prüfen. Eine Festsetzung durch rückrechnen der abgeleistet Semester wäre von der Familienkasse nicht zulässig gewesen, da dies gegen Ihre Ermittlungsplicht verstoßen hätte. Für 2011 musste neben dem tatsächlichen Beginn des Studiums auch geprüft werden, ob ggf. von Bertha erzielte Einkünfte und Bezüge den Kindergeldanspruch ausschließen. Ab 2012 hat die Familienkasse festzustellen, ob ein Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ggf. für den Kindergeldanspruch schädlich Erwerbstätig ist. Hier können bereits erworbene Trainerscheine o.ä. in der Freizeit erworbenen Abschlüsse zählen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigen.


seite 6 Aus den von Ihnen im späteren Verlauf genannten Gründen konnten Sie diese Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreichen und haben gegen  die Ablehnungsbescheide vom 16.07 .2015 nicht fristwahrend Einspruch eingelegt.

 

Mit der Ablehnung Ihrer Kindergeldanträge wurde der Zeitraum seit dem zuletzt festgesetz­ ten bzw. noch nicht verjährten Monat bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Ab­ lehnungsbescheides geregelt. Für Bertha ist das Januar 2011 bis juli 2015. Dies ist Ausfluss des von der Familienkasse aufgeführten BFH-Urteils vom 25 .07.2001 - BStBI. II 2002, S. 89. Hier hatte der BFH übrigens entgegen der Verwaltungsmeinung  entschieden.

Anders als von Ihnen angenommen, gehe ich  in Deutschland von einer funktionierenden Gewaltenteilung aus. Die rechtsprechende Gewalt ist im Art 92 Grundgesetz verankert und nach meiner Auffassung können wir von einer weitestgehend unabhängigen Rechtsprechung ausgehen . Zumindest sind die Richter des BFH keine Kumpane" der Familienkasse (Bezug auf Seite 6 Ihres Schreibens vom 1.12.2015) . Die meisten Entscheidungen des BFH fallen in Bezug auf  das Kindergeldrecht entgegen der Verwaltungsmeinung aus und zugunsten der Kindergeldberechtigten .

 

Losgelöst von Schuldzuweisungen bezüglich der Arbeitsweise der Familienkasse sind  die Ablehnungsbescheide vom 16.07.2015 zwar  rechtswidrig  allerdings  wirken  diese  dennoch , da sie nicht nichtig (unwirksam) sind. Dies bedeute, dass diese Bescheide für die Familien­ kasse und Sie bindend sind. In wie weit diese beiden Ablehnungsbescheide aufgrund gesetzlich geregelter Korrekturvorschriften berichtigt werden können, wird entscheidend für den Ausgang Ihres Kindergeldanspruches für die Zeiträume Januar 2011 bis Juli 2015 für Bertha und August 2013 bis Juli 2015 für Charlie sein. Dies wird das Finanzgericht in Hamburg zu entscheiden haben.

 

Bezüglich der von der Familienkasse als Einspruch gewerteten Unterlagen vom 18.09.2015 (siehe Einspruchsentscheidung vom 04.07 .2016 GZ.) wird das Finanzgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Ablehnungsgründe der Familienkasse zur Wiedereinsetzung  in den vorherigen Stand zutreffend waren .

 

Nach meiner Auffassung  hat die Familienkasse in der o.g. Einspruchsentscheidung verkannt, dass die Hindernisse nicht bereits mit dem selbigen Tage der Kündigung der Wohnung bzw. des Brandes Ihres Elternhauses entfallen sind, sondern Sie daraufhin Wochen bzw. Monate mit diesen Herausforderungen umzugehen hatten. Zudem ist nicht auf die Verletzung Ihrer Hand eingegangen worden . Die rechtliche Würdigung wird das Finanzgericht vornehmen .

 

Ich bedaure, dass die bisherigen Bearbeitungsabläufe der Familienkasse nicht zu Ihrer Zufriedenheit  verliefen  und besonders, dass ich Ihnen keine positive Mitteilung  machen kann.


seite 7 Die weitere Prüfung Ihres Kindergeldanspruches wird  das  Finanzgericht  Hamburg vornehmen, welches unabhängig und objektiv den Sachverhalt erneut prüfen wird. Ich bitte,  die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Nicht vertretbar ist jedoch, dass sowohl Ihr Einspruch vom 17.10.2015, welcher erst am 18.11.2015 bei der Familienkasse einging, als auch Ihre Beschwerde vom 2.12.2015 ohne Reaktion blieben. Es wird jedoch versichert, dass auch den Mitarbeiter/innen der Familienkasse daran gelegen ist Kindergeldangelegenheiten sorgfältig, zügig und kompetent zu bearbeiten.  Trotz  aller  Sorgfalt  lassen sich jedoch Fehler leider nicht immer vermeiden, denn auch bei den Familienkassen arbeiten Menschen, die ihr Leben zu meistern haben. Dies ist nicht als Entschuldigung für die Versäumnisse gemeint, da die Bearbeitung Ihres Kindergeldanspruches durchaus anders hätte verlaufen sollen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

/

,·