200407, 200413, 200414, 200715 (die Gesetzestexte an den
Anfang gestellt.)
200905 hinzugefügt Grundrechte 1-3, 10,13,16,16a.
200918: 19 GG
210510: 12 GG (Freiheit der Berufswahl)
Dateiname: http://www.keinkindergeld.de/200427_0602_Schutz_Drei_Gesetzestexte.htm
Ergänzung: Zur „Verfassung“ der Familie in der Zeit nach Weimar.
Teil 1:
200401 Drei
Gesetzestexte zum Menschenrecht auf Familie:
Menschenrecht 16, Weimarer Verfassung 119-122, Grundrecht 6
Menschenrecht 1948 Artikel 16
1. Heiratsfähige Frauen
und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit
oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen.
Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei
freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten
geschlossen werden.
3. Die Familie ist die
natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und
Staat.
Weimarer Verfassung
1919
Art. 119. Die Ehe steht als Grundlage des
Familienlebens und der Erhaltung und
Vermehrung der Nation unter dem besonderen
Schutz der Verfassung. Sie beruht
auf der Gleichberechtigung der beiden
Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale
Förderung der Familie ist Aufgabe des
Staats und der Gemeinden. Kinderreiche
Familien haben Anspruch auf ausgleichende
Fürsorge.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den
Schutz und die Fürsorge des Staats.
Art. 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur
leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen
Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und
natürliches Recht der Eltern, über deren
Betätigung die staatliche Gemeinschaft
wacht.
Art. 121. Den unehelichen Kindern sind durch
die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen
für ihre leibliche, seelische und
gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie
den ehelichen Kindern.
Art. 122. Die Jugend ist gegen Ausbeutung
sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche
Verwahrlosung zu schützen. Staat und
Gemeinde haben die erforderlichen
Einrichtungen zu treffen.
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges
können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet
werden.
Grundgesetz 1949
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Zur Vervollständigung noch Grundgesetz, die Artikel 1, 19, 2, 3, 10, 13, 16,
16a:
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet
ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Art
3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Weitere Artikel, die
im Text zur Verfassungsbeschwerde erwähnt werden
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das
Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges
die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane
tritt.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen
einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der
dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen
hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der
Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch
einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur
Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung
ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in
Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei
erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der
Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach
Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und,
soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz
technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage
dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten
eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen
nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot,
zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3
vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust
der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen
des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann
eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit
rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem
die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die
Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten
Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt
wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des
Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der
Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen
unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für
die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I
1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1)
vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Ende Gesetzestexte
________________
Die folgende
Kommentierung gilt ausschließlich der Institution Ehe und Familie im Hinblick
auf Menschenrecht 16, Grundrecht 6, Weimar 119-122.
1. In drei Sätzen
Menschenrecht no 16:
(Schlüsselwort: Der Begriff der „natürlichen Einheit“)
Von dem Recht der Einzelnen zwei: Frau
und Mann zur Eheschließung,
über die Konstitution der Ehe aus dem vereinigten freien Willen beider Frau und
Mann,
das ist die von dritter Seite: Kirche oder Staat, beglaubigte Anerkennung ihrer
Mündigkeit zur gemeinsamen Selbstverantwortung.
Schließlich zum Recht der Familie als natürlicher Einheit auf Schutz duch Gesellschaft und Staat.
Das ist ein Prozeß der Anerkennung eines Neuen, einer Erweiterung der Gemeinschaft durch die Eheführenden, der in Menschenrecht no 16 von .1 bis .3 durchgeführt wird.
Mündigkeit geht über die Würde hinaus.
Würde kommt auch dem Kranken unter Fürsorge zu.
Mündigkeit ist die Eigenschaft der Person, von der aus sie selber Anspruch auf
alle ihre Freiheitsrechte und Aktivitätsrechte hat.
Deshalb ist das Schutzrecht der Familie
diskriminierungsfrei.
Es unterstellt Familie keine besondere Unfähigkeit, keine spezifische
Unmündigkeit. Keine Fürsorgebedürftigkeit.
Es ist kein Anspruch auf Bevormundung durch den Staat.
Vielmehr beruht das Schutzrecht auf Achtung vor der primären von Familie
aufgestellten Leistung, die Familie einerseits im Horizont ihrer
gesellschaftlichen Gegenwart, andererseits in ihrer Tiefenstruktur als Ort der
Generationenarbeit von Voreltern zu Eltern zu Kindern erbringt.
Rechtsträger dieses Schutzrechts ist die Familie. Nicht der
Staat.
Mein Menschenrecht ist mein Menschenrecht. Nicht das der Bundesrepublik
Deutschland.
Der Schutz tut not. Denn während der kohärenzfreie
Erwerbstätige seinen Gewinn zur Panzerung seiner Existenz verwendet,
verwenden Mutter und Vater diesen als Ressource unter Verbrauch der eigenen
Restkräfte in die nächste Generation.
Das macht Familienleistung prekär.
Familie ist in ihrer Gesamtheit als Einheit und in ihren einzelnen Angehörigen
in ihrem Zusammenhang als Bindungsgemeinschaft aus Familie Leistenden und
Familie Konsumierenden angreifbar.
Der Begriff der „natürlichen Einheit derr
Gesellschaft“ verschafft der Familie einen Rechtskörper.
Von diesem Rechtskörper aus erst sind ihre Ansprüche in ihrer Bandbreite
ableitbar und zu konkretisieren.
Erst der Rechtskörper als Einheit macht auch die Realisation unseres
Schutzanspruchs durch den Staat meßbar. Erst der
Rechtskörper stellt den Staat unter Rechtspflicht.
2. Vom Menschenrecht
zum Grundrecht:
Schlüsselwort: Kein Zauberwort.
Der Begriff der „natürlichen Einheit der Gesellschaft“ ist verschwunden. Die
geschlechtliche Subjektivität von Vater und Mutter ist gestrichen. Sie stehen
nur noch als befehlsempfangende „Eltern“ zur Verfügung.
Das Grundgesetz hat aus meinem persönlichen Menschenrecht 16.3, aus meinen
Anspruch auf Schutz einen fast gleich klingenden Satz gemacht:
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“
Dieser Satz streicht allerdings meinen Schutzanspruch als mein persönliches und
das persönliche meiner Kinder Menschenrecht ersatzlos.
Der Begriff der Einheit ist wortwörtlich entfernt.
Denn der Staat macht sich mit diesem Satz zum Subjekt an
meiner Statt.
Ich selbst als Subjekt meines Menschenrechts bin ausgeschaltet.
Staat stellt mich unter seinen Schutz. Staat macht sich zu meinem
Stellvertreter gegen meine eigene Mündigkeit.
Damit zerstört der Staat von vornherein mein gegen
ihn gerichtetes Menschenrecht. So ein Mißverständnis
aber auch.
Das ist genauso, als wenn ich als Mann meiner Frau sagen
würde:
Den Schutz meiner Frau übernehme ich. Und sie hat die Pflicht dabei auch
„mitzuwirken“.
Das Wort Schutz in diesem Gebrauch setzt die Selbstbestimmung meiner Frau außer
Kraft. Es bedeutet die Abrede ihres genuinen Wirkens in eigener Verantwortung,
sei es intellektueller oder körperlicher Art. Das ist Patriarchat. Grundlose
Ausübung von Macht.
Das eheliche Schutzversprechen kann nur auf wechselseitiger Achtung, d.h. auf
Kommunikation und auf Gleichberechtigung beruhen. Es kann nur ohne Antastung der Selbstbestimmung des jeweils Geschützten
Anderen verwirklicht werden. Worin
dieses Geschützte Andere besteht, das ist zunächst im guten Willen
hypostasiert, und wird erst im ehelichen Leben material
und real erarbeitet.
Der Staat des Grundgesetzes entzieht mein Menschenrecht.
Wenn er in Artikel 6 GG das Menschenrecht 16 garantiert hätte, wenn er nur das
festgestellt hätte, dann wäre ich tatsächlich real geschützt.
Denn Artikel 6 generiert mir keinen Rechtskörper, wie es die Artikel 1 bis 5
von Würde bis Meinungsfreiheit leisten.
Deshalb enthält er so gut wie kein Rechtsgut, dessen Verletzung ich reklamieren
könnte.
„Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nur vor, wenn ein Beschwerdeführer bereits durch die gesetzliche Regelung selbst, also ohne einen konkreten Anwendungsakt, in einem seiner
Grundrechte betroffen ist.“ (Antwort des Verfassungsgerichts am
21.2.20 auf meine Beschwerde vom 12.2.20, eingegangen am 17.2.20)
Das ist Staatspatriarchat. Grundlose Ausübung von Macht.
Selbst an den Auftrag zur „Pflege und Erziehung der Kinder“,
dessen objektives übergeordnetes Ziel die erfolgreich absolvierte Kindheits-
und Ausbildungsphase ist, will Staat sich selbst nicht binden. Mit diesem Auftrag bin nur ich als Untertan
gemeint.
Das Bindungsgebot aus 1.3 GG ist bereits hier in Artikel 6 nicht erfüllt.
Der Erfolg dieses Projekts: Ob die 5 Kinder unter der Anstrengung des Vaters
einigermaßen reibungslos zum Berufseinstieg kommen oder ob sie mit dem
abgeschossenen Vater scheitern, der ist im Strohofstaat
egal.
Mit seinen „Steuern“ kann Staat umgehen wie Staat will.
In der Auseinandersetzung mit der Abgabenordnung habe ich mich schließlich nur
auf das Partikel „besonders“ (6.1 GG) stützen können.
Das ist das letzte objektive Partikel, um eine außerordentliche Behandlung als
Familienleistender mit logischem Recht einfordern zu dürfen.
Der Nachweis erfolgt ex Negativo: Die Abgabenordnung enthält nur die
ausnahmslose Gleichbehandlung des Familienleistenden Alleinsorgenden von 5
Kindern mit dem allgemeinen steuerpflichtigen sorgefreien Erwerbstätigen. Das
ist Verstoß auf meinen Anspruch auf „besonderen“ Schutz des Grundrechts. Es ist
erst Recht Verstoß gegen mein Menschenrecht 16.3 auf Schutz
meiner über mich hinausgehenden Sorge.
Im Einkommenssteuergesetz gibt es eine besondere Behandlung
der Familie als Erwerbsraum von Steuerpflichtigen.
In dem dazu gehörenden Durchführungsgesetz Abgabenordnung gibt es keine
besondere Behandlung der Familie.
Nach der Geschäftsleistung und deren Versteuerung ist Familie Restraum mit erhöhten Risiken, mit Verschleiß, mit
verbrauchten Kräften, mit Unfällen. Das
Wort Komplikation hat ein breites Spektrum.
Der hätte tatsächlich nur die Realisation meines Anspruchs auf Gleichbehandlung
in meiner skalierten Leistung und Anstrengung im Tragen meiner Last
bedeutet.
Artikel 6 GG als Leistung einer Verfassung zur Umsetzung des Menschenrechts 16
ist erbärmlich wenig.
Der Staat des Grundgesetzes macht sich zum guten Onkel/guten
Tante/guten Divers.
Er schützt dort, wo es ihm einfällt. Er schlägt zu, wie es ihm zu Mute ist.
Es gibt das Jugendschutzgesetz. Es hängt in jeder Kneipe. Es gibt das
Mutterschutzgesetz. Es gibt den Schutz der Mildtätigen, falls die was für
Alleinerziehende spenden wollen. USW. Es gibt bestimmt ein endloses USW.
Es gibt den Schutz der Kinder vor den Eltern. Es gibt den Schutz der Frau vor
dem Mann.
Einen Schutz des Vaters vor dem Staat gibt es nicht.
Einen „besonderen“ Schutz der Familie vor dem Staat selbst, exakt in dem
Bereich, in dem nahezu jede Familie mit Staat zu tun hat, das ist nun einmal
das Kindergeld, den hat der Staat der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Null.
Bitte nehmen Sie - endlich -
zur Kenntnis, dass es einen gesetzlichen Schutz der Familie in
der Abgabenordnung nicht gibt. Nicht als „besonderen“ Schutz nach Art. 6.1 GG.
Und erst recht nicht als Schutz der „natürlichen Grundeinheit von Gesellschaft“
des Menschenrechts no 16.3.
Da ist nichts.
Ich bin kein Neger im deutschen Schutzgebiet.
Ich bin kein Gebärvieh mit Schutz durch Mästung bis zur Schlachtung.
Ich bin kein Insasse in Schutzhaft, dem der Body ultimativ zu definieren ist.
Ich verbitte mir den „besonderen“ Schutz des deutschen Grundgesetzes.
Ich fordere den Schutz gemäß Menschenrecht no 16.
Ich bin ein Mensch.
Ich bin verwitweter verschlissener alleinsorgender Vater von 5 Kindern.
Ich habe mein persönliches Menschenrecht auf Schutz als Familienleistender.
Unsere Kinder haben je einzeln und mit mir zusammen persönliches Menschenrecht
auf Schutz in unserer aller und jeder einzelnen alltäglichen Anstrengung.
Staat hat mich in meiner familiären Person nicht unter
seinen „besonderen Schutz“ zu stellen.
Staat hat mein Menschenrecht nicht zu annektieren.
Staat hat es zu respektieren.
Staat ist nicht mein Vertreter in Verwaltung meines persönlichen
Menschenrechts.
Er hat es vielmehr direkt und ausdrücklich mir zu garantieren.
3. Weimar 1919
Schlüsselwort:
Familienleben
In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung werden die
unveräußerlichen Menschenrechte berufen, als Beispiele sind genannt: Life, Liberty and the
Pursuit of Happiness.
… Das Recht seinem Glück nachzugehen.
Es ist mein Recht, dass ich mir ein Gelingen meines Lebens vorstellen kann und
dass ich streben darf nach diesem Gelingen.
Es gibt eine
Entsprechung dafür in der Weimarer Verfassung (Artikel 119):
„Die Ehe steht als Grundlage des
Familienlebens … unter dem besonderen
Schutz der Verfassung.“
Mit der in Freiheit geschlossenen Ehe wird der subjektive
Zweck der Eheführenden als „Familienleben“ benannt und anerkannt.
Wenn ich den Grund für meine Ehe benennen sollte, dann ist es „Familienleben“
mit meiner Frau und den Kindern.
Unter den drei betrachteten Gesetzestexten enthält nur die Weimarer Verfassung
als einzige eine Reflektion auf diesen Willen.
Der Weimarer Staat kommt damit zunächst ohne Berufung auf
die Natur aus.
Statt der „natürlichen Grundeinheit der Gesellschaft“ wird hier die menschliche
Institution „Ehe als Grundlage“ gesetzt.
Das „natürliche Recht der Eltern“ wird etwas später erst in Artikel 120
genannt, zusammen mit der „obersten Pflicht“.
Im Unterschied zum Grundgesetz:
Mit der Konkretion der Erziehungsziele „Leibliche, seelische und
gesellschaftliche Tüchtigkeit“ zeigt der Verfassungsgeber Weimar ein materiales
Mitwissen von der in der Familie zu erbringenden und
erbrachten Leistung im Bereich der Erziehung.
Auch das ist Anerkennung von Freiheitsarbeit.
Das Grundgesetz übernimmt diesen Passus in 6.2 fast wortgleich, lässt aber die
konkreten Erziehungsziele und die damit implizit verbundene Anerkennung der
Familie weg.
Die von Familien in Freiheit erbrachte Primärleistung ist im Grundgesetz eine
leere Schablone.
Das reicht nicht aus, um sie in ihrem Begriff einzuholen.
Die Verfassung in GG 6 scheitert, als die Vernunft ihre Achtung vor dem Fleisch
zu bekennen hätte.
Teil 2: Der Begriff der Einheit
Abgebrochen. (Weitergeführt in
200703_awawVerfassungsbeschwerde.htm)
Zuletzt: 200904 200905, 200906 evg