200407, 200413, 200414, 200715 (die Gesetzestexte an den Anfang gestellt.)
200905 hinzugefügt Grundrechte 1-3, 10,13,16,16a.
200918: 19 GG
210510: 12 GG (Freiheit der Berufswahl)


Dateiname: http://www.keinkindergeld.de/200427_0602_Schutz_Drei_Gesetzestexte.htm

Ergänzung: Zur „Verfassung“ der
Familie in der Zeit nach Weimar.


Teil 1:

200401 Drei Gesetzestexte zum Menschenrecht auf Familie:
Menschenrecht 16, Weimarer Verfassung 119-122, Grundrecht 6

Menschenrecht 1948 Artikel 16

1.   Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

2.   Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

3.   Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

 

Weimarer Verfassung 1919

Art. 119. Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und

Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht

auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

 

Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des

Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende

Fürsorge.

Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.

 

Art. 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen

Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren

Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

 

Art. 121. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen

für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie

den ehelichen Kindern.


Art. 122.
 Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche

Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen

Einrichtungen zu treffen.

Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet

werden.

 

Grundgesetz 1949

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Zur Vervollständigung noch Grundgesetz, die Artikel 1, 19, 2, 3, 10, 13, 16, 16a:

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.



Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der

Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat

und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt

werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Weitere Artikel, die im Text zur Verfassungsbeschwerde erwähnt werden
Art 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art 12 
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Fußnote

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)

Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)

Ende Gesetzestexte
________________

 

Die folgende Kommentierung gilt ausschließlich der Institution Ehe und Familie im Hinblick auf Menschenrecht 16, Grundrecht 6, Weimar 119-122.

1. In drei Sätzen Menschenrecht no 16:  
(Schlüsselwort: Der Begriff der „natürlichen Einheit“)

Von dem Recht der Einzelnen zwei:  Frau und Mann zur Eheschließung,
über die Konstitution der Ehe aus dem vereinigten freien Willen beider Frau und Mann,
das ist die von dritter Seite: Kirche oder Staat, beglaubigte Anerkennung ihrer Mündigkeit zur gemeinsamen Selbstverantwortung.
Schließlich zum Recht der Familie als natürlicher Einheit auf Schutz duch Gesellschaft und Staat.

Das ist ein Prozeß der Anerkennung eines Neuen, einer Erweiterung der Gemeinschaft durch die Eheführenden, der in Menschenrecht no 16 von .1 bis .3 durchgeführt wird.

Mündigkeit geht über die Würde hinaus. 
Würde kommt auch dem Kranken unter Fürsorge zu.
Mündigkeit ist die Eigenschaft der Person, von der aus sie selber Anspruch auf alle ihre Freiheitsrechte und Aktivitätsrechte hat. 

Deshalb ist das Schutzrecht der Familie diskriminierungsfrei.
Es unterstellt Familie keine besondere Unfähigkeit, keine spezifische Unmündigkeit. Keine Fürsorgebedürftigkeit.
Es ist kein Anspruch auf Bevormundung durch den Staat.

Vielmehr beruht das Schutzrecht auf Achtung vor der primären von Familie aufgestellten Leistung, die Familie einerseits im Horizont ihrer gesellschaftlichen Gegenwart, andererseits in ihrer Tiefenstruktur als Ort der Generationenarbeit von Voreltern zu Eltern zu Kindern erbringt.

Rechtsträger dieses Schutzrechts ist die Familie. Nicht der Staat.
Mein Menschenrecht ist mein Menschenrecht. Nicht das der Bundesrepublik Deutschland.

Der Schutz tut not. Denn während der kohärenzfreie Erwerbstätige seinen Gewinn zur Panzerung seiner Existenz verwendet, verwenden Mutter und Vater diesen als Ressource unter Verbrauch der eigenen Restkräfte in die nächste Generation.
Das macht Familienleistung prekär.
Familie ist in ihrer Gesamtheit als Einheit und in ihren einzelnen Angehörigen in ihrem Zusammenhang als Bindungsgemeinschaft aus Familie Leistenden und Familie Konsumierenden angreifbar.

Der Begriff der „natürlichen Einheit derr Gesellschaft“ verschafft der Familie einen Rechtskörper.
Von diesem Rechtskörper aus erst sind ihre Ansprüche in ihrer Bandbreite ableitbar und zu konkretisieren.
Erst der Rechtskörper als Einheit macht auch die Realisation unseres Schutzanspruchs durch den Staat meßbar. Erst der Rechtskörper stellt den Staat unter Rechtspflicht.
 

2. Vom Menschenrecht zum Grundrecht:
Schlüsselwort:  Kein Zauberwort.
Der Begriff der „natürlichen Einheit der Gesellschaft“ ist verschwunden. Die geschlechtliche Subjektivität von Vater und Mutter ist gestrichen. Sie stehen nur noch als befehlsempfangende „Eltern“ zur Verfügung.

Das Grundgesetz hat aus meinem persönlichen Menschenrecht 16.3, aus meinen Anspruch auf Schutz einen fast gleich klingenden Satz gemacht:
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“


Dieser Satz streicht allerdings meinen Schutzanspruch als mein persönliches und das persönliche meiner Kinder Menschenrecht ersatzlos.
Der Begriff der Einheit ist wortwörtlich entfernt.

Denn der Staat macht sich mit diesem Satz zum Subjekt an meiner Statt.
Ich selbst als Subjekt meines Menschenrechts bin ausgeschaltet.
Staat stellt mich unter seinen Schutz. Staat macht sich zu meinem Stellvertreter gegen meine eigene Mündigkeit. 
 Damit zerstört  der Staat von vornherein mein gegen ihn gerichtetes Menschenrecht. So ein Mißverständnis aber auch.

Das ist genauso, als wenn ich als Mann meiner Frau sagen würde:
Den Schutz meiner Frau übernehme ich. Und sie hat die Pflicht dabei auch „mitzuwirken“.
Das Wort Schutz in diesem Gebrauch setzt die Selbstbestimmung meiner Frau außer Kraft. Es bedeutet die Abrede ihres genuinen Wirkens in eigener Verantwortung, sei es intellektueller oder körperlicher Art. Das ist Patriarchat. Grundlose Ausübung von Macht.
Das eheliche Schutzversprechen kann nur auf wechselseitiger Achtung, d.h. auf Kommunikation und auf Gleichberechtigung beruhen. Es kann nur ohne Antastung der Selbstbestimmung des jeweils Geschützten Anderen verwirklicht werden.  Worin dieses Geschützte Andere besteht, das ist zunächst im guten Willen hypostasiert, und wird erst im ehelichen Leben material und real erarbeitet.   

Der Staat des Grundgesetzes entzieht mein Menschenrecht.
Wenn er in Artikel 6 GG das Menschenrecht 16 garantiert hätte, wenn er nur das festgestellt hätte, dann wäre ich tatsächlich real geschützt.
Denn Artikel 6 generiert mir keinen Rechtskörper, wie es die Artikel 1 bis 5 von Würde bis Meinungsfreiheit leisten.
Deshalb enthält er so gut wie kein Rechtsgut, dessen Verletzung ich reklamieren könnte.

„Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nur vor, wenn ein Beschwerdeführer bereits durch die gesetzliche Regelung selbst, also ohne einen konkreten Anwendungsakt, in einem seiner Grundrechte betroffen ist.“ (Antwort des Verfassungsgerichts am 21.2.20 auf meine Beschwerde vom 12.2.20, eingegangen am 17.2.20)


Das ist Staatspatriarchat. Grundlose Ausübung von Macht.

Selbst an den Auftrag zur „Pflege und Erziehung der Kinder“, dessen objektives übergeordnetes Ziel die erfolgreich absolvierte Kindheits- und Ausbildungsphase ist, will Staat sich selbst nicht binden.  Mit diesem Auftrag bin nur ich als Untertan gemeint. 
Das Bindungsgebot aus 1.3 GG ist bereits hier in Artikel 6 nicht erfüllt.

Der Erfolg dieses Projekts: Ob die 5 Kinder unter der Anstrengung des Vaters einigermaßen reibungslos zum Berufseinstieg kommen oder ob sie mit dem abgeschossenen Vater scheitern, der ist im Strohofstaat egal.
Mit seinen „Steuern“ kann Staat umgehen wie Staat will.

In der Auseinandersetzung mit der Abgabenordnung habe ich mich schließlich nur auf das Partikel „besonders“ (6.1 GG) stützen können.
Das ist das letzte objektive Partikel, um eine außerordentliche Behandlung als Familienleistender mit logischem Recht einfordern zu dürfen.
Der Nachweis erfolgt ex Negativo: Die Abgabenordnung enthält nur die ausnahmslose Gleichbehandlung des Familienleistenden Alleinsorgenden von 5 Kindern mit dem allgemeinen steuerpflichtigen sorgefreien Erwerbstätigen. Das ist Verstoß auf meinen Anspruch auf „besonderen“ Schutz des Grundrechts. Es ist erst Recht Verstoß gegen mein Menschenrecht 16.3 auf Schutz meiner über mich hinausgehenden Sorge.

Im Einkommenssteuergesetz gibt es eine besondere Behandlung der Familie als Erwerbsraum von Steuerpflichtigen.
In dem dazu gehörenden Durchführungsgesetz Abgabenordnung gibt es keine besondere Behandlung der Familie. 

Nach der Geschäftsleistung und deren Versteuerung ist Familie Restraum mit erhöhten Risiken, mit Verschleiß, mit verbrauchten Kräften, mit Unfällen.  Das Wort Komplikation hat ein breites Spektrum.

 
Der hätte tatsächlich nur die Realisation meines Anspruchs auf Gleichbehandlung in meiner skalierten Leistung und Anstrengung im Tragen meiner Last bedeutet.  
Artikel 6 GG als Leistung einer Verfassung zur Umsetzung des Menschenrechts 16 ist erbärmlich wenig.

Der Staat des Grundgesetzes macht sich zum guten Onkel/guten Tante/guten Divers. 
Er schützt dort, wo es ihm einfällt. Er schlägt zu, wie es ihm zu Mute ist.

Es gibt das Jugendschutzgesetz. Es hängt in jeder Kneipe. Es gibt das Mutterschutzgesetz. Es gibt den Schutz der Mildtätigen, falls die was für Alleinerziehende spenden wollen. USW. Es gibt bestimmt ein endloses USW.
Es gibt den Schutz der Kinder vor den Eltern. Es gibt den Schutz der Frau vor dem Mann.
Einen Schutz des Vaters vor dem Staat gibt es nicht.
Einen „besonderen“ Schutz der Familie vor dem Staat selbst, exakt in dem Bereich, in dem nahezu jede Familie mit Staat zu tun hat, das ist nun einmal das Kindergeld, den hat der Staat der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Null.
Bitte nehmen Sie - endlich -  zur Kenntnis, dass es einen gesetzlichen Schutz der Familie in der Abgabenordnung nicht gibt. Nicht als „besonderen“ Schutz nach Art. 6.1 GG. Und erst recht nicht als Schutz der „natürlichen Grundeinheit von Gesellschaft“ des Menschenrechts no 16.3.
Da ist nichts.

Ich bin kein Neger im deutschen Schutzgebiet.
Ich bin kein Gebärvieh mit Schutz durch Mästung bis zur Schlachtung.
Ich bin kein Insasse in Schutzhaft, dem der Body ultimativ zu definieren ist.
Ich verbitte mir den „besonderen“ Schutz des deutschen Grundgesetzes.

Ich fordere den Schutz gemäß Menschenrecht no 16.

Ich bin ein Mensch.
Ich bin verwitweter verschlissener alleinsorgender Vater von 5 Kindern.
Ich habe mein persönliches Menschenrecht auf Schutz als Familienleistender.
Unsere Kinder haben je einzeln und mit mir zusammen persönliches Menschenrecht auf Schutz in unserer aller und jeder einzelnen alltäglichen Anstrengung.

Staat hat mich in meiner familiären Person nicht unter seinen „besonderen Schutz“ zu stellen.
Staat hat mein Menschenrecht nicht zu annektieren.
Staat hat es zu respektieren.
Staat ist nicht mein Vertreter in Verwaltung meines persönlichen Menschenrechts.
Er hat es vielmehr direkt und ausdrücklich mir zu garantieren.

3. Weimar 1919

Schlüsselwort: Familienleben

In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung werden die unveräußerlichen Menschenrechte berufen, als Beispiele sind genannt:  Life, Liberty and the Pursuit of Happiness.
… Das Recht seinem Glück nachzugehen.

Es ist mein Recht, dass ich mir ein Gelingen meines Lebens vorstellen kann und dass ich streben darf nach diesem Gelingen.

Es gibt eine Entsprechung dafür in der Weimarer Verfassung (Artikel 119):
„Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens …  unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“

 

Mit der in Freiheit geschlossenen Ehe wird der subjektive Zweck der Eheführenden als „Familienleben“ benannt und anerkannt.

Wenn ich den Grund für meine Ehe benennen sollte, dann ist es „Familienleben“ mit meiner Frau und den Kindern.
Unter den drei betrachteten Gesetzestexten enthält nur die Weimarer Verfassung als einzige eine Reflektion auf diesen Willen.

 

 

Der Weimarer Staat kommt damit zunächst ohne Berufung auf die Natur aus. 
Statt der „natürlichen Grundeinheit der Gesellschaft“ wird hier die menschliche Institution „Ehe als Grundlage“ gesetzt.  
Das „natürliche Recht der Eltern“ wird etwas später erst in Artikel 120 genannt, zusammen mit der „obersten Pflicht“. 
Im Unterschied zum Grundgesetz:
Mit der Konkretion der Erziehungsziele „Leibliche, seelische und gesellschaftliche Tüchtigkeit“ zeigt der Verfassungsgeber Weimar ein materiales Mitwissen von der in der Familie zu erbringenden und erbrachten Leistung im Bereich der Erziehung. 
Auch das ist Anerkennung von Freiheitsarbeit.

Das Grundgesetz übernimmt diesen Passus in 6.2 fast wortgleich, lässt aber die konkreten Erziehungsziele und die damit implizit verbundene Anerkennung der Familie weg.
Die von Familien in Freiheit erbrachte Primärleistung ist im Grundgesetz eine leere Schablone. 
Das reicht nicht aus, um sie in ihrem Begriff einzuholen.
Die Verfassung in GG 6 scheitert, als die Vernunft ihre Achtung vor dem Fleisch zu bekennen hätte.

                                                                            

Teil 2: Der Begriff der Einheit

Abgebrochen. (Weitergeführt in 200703_awawVerfassungsbeschwerde.htm)

 

 

Zuletzt: 200904 200905, 200906 evg